Ist E-Mail-Werbung ohne Einwilligung möglich?

Datenschutzrechtlich ist dies nicht möglich. Dies hat der EuGH mit Urteil vom 25.11.2021 klargestellt. Erforderlich ist vielmehr eine wirksame, also informierte und freiwillige, Einwilligung der Nutzer, so der EuGH in seiner Pressemitteilung Nr. 210/21 zum Urteil im Rechtsstreit StWL Städtische Werke Lauf a.d Pegnitz (Aktenzeichen der Rechtssache C-102/20).

Wer Einwilligungen von seinen (potentiellen) Kunden einsammeln will, muss einige Dinge beachten (vgl. Artikel 7 DSGVO). Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a) DSGVO ist die Einwilligung eine Rechtsgrundlage für die rechtmäßige Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Auch die E-mail-Werbung gehört zur Verarbeitung von Daten, weil man die Adressdaten des Kunden nutzt.

Artikel 7 schreibt dann folgende Voraussetzungen für eine rechtmäßige Einwilligung vor. Zunächst muss der Verantwortliche (also das Werbung betreibende Unternehmen) nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat. Dies gehört in die Kategorie Rechenschaftspflicht (Art. 5 Abs. 2 DSGVO).

Die Aufklärung über Sinn, Zweck und Folgen der Einwilligung müssen auch für schlichte Gemüter passen. In den Worten des Gesetzes (Artikel 7 Abs. 2 DSGVO):

„Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte
betrifft, so muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und
einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist.“

Auch wenn eine solche Einwilligung erteilt wurde, kann sie jederzeit ohne Begründung widerrufen werden (Artikel 7 Abs. 3 DSGVO). Dann gilt sie ab dem Zugang des Widerrufs nicht mehr.